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Bestehende Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang
Nach dem BGB gehen bei einem Betriebsübergang die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über.
Beim Geschäftsführer gilt jedoch: Nur das Arbeitsverhältnis, nicht die Organstellung (Geschäftsführerrolle), geht über.
Im konkreten Fall:
Der Betroffene war 13 Jahre Arbeitnehmer, dann zum Geschäftsführer ernannt (ohne neuen Dienstvertrag, Arbeitsvertrag lief weiter). Nach Insolvenz übernahm ein anderes Konzernunternehmen die Tätigkeit (Betriebsübergang strittig).
Der Insolvenzverwalter kündigte, danach legte der Geschäftsführer sein Amt nieder und verlangte Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer.
LAG Hamm wies dies ab, BAG (20.07.2023) entschied jedoch zugunsten des Geschäftsführers: Das Arbeitsverhältnis war übergegangen, auch wenn die Organstellung endete.
Kernaussage: Bei einem Betriebsübergang bleibt das Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers bestehen, wenn ihm ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt – die Organstellung jedoch nicht.
Keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Bei gleichzeitiger Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung tritt nach dem SGB V keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, wenn die Selbstständigkeit hauptberuflich ist.
Hauptberuflich bedeutet: Sie überwiegt in wirtschaftlicher Bedeutung und stellt den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit dar – nicht unbedingt nach Zeitaufwand.
Im entschiedenen Fall:
Selbstständiges Einkommen: ca. 2.210 €
Einkommen aus Beschäftigung: ca. 1.620 €
Zeitaufwand: 33 Std./Woche angestellt, 20 Std./Woche selbstständig
Dennoch galt die Selbstständigkeit als hauptberuflich, da sie finanziell überwog und der Betroffene dauerhaft und erfolgreich am Markt tätig war.
Fazit: Bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit zählt vor allem die wirtschaftliche Bedeutung und nicht primär die Arbeitszeit.
Vorsteuerabzug aus Rechnung für Bewirtungsaufwendung
Auch wenn gegen einkommenssteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen verstoßen wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Vorsteuerabzug möglich.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Unternehmensberater stellte der Prüfer fest, dass die Belege für Bewirtungsaufwendungen keine Eintragung zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung enthielten. Aus diesem Grund versagte er den entsprechenden Betriebsausgabenabzug. Gleichzeitig kürzte er die geltend gemachten Vorsteuern aus den einkommensteuerlich nicht anerkannten Aufwendungen.
Dem hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg widersprochen. Die Versagung des Vorsteuerabzuges allein auf der Grundlage der Nichteinhaltung steuerlicher Formvorschriften ist eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung. Für umsatzsteuerliche Zwecke kommt es darauf an, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.
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